Sind Sie bereit für den Ernstfall? So könnte man die Prüfung im Bereich Elektrotechnik durchaus beschreiben. Ebenso wie die gesamte Ausbildung baut sie auf dem Prinzip der Handlungsorientierung auf. Das heißt, der Arbeits- bzw. Kundenauftrag rückt in den Mittelpunkt der Prüfung – schließlich sollen Sie als zukünftige Fachleute zeigen, dass Sie mit den Herausforderungen des Arbeitsalltags klarkommen.
Anstatt der ehemaligen Zwischenprüfung, wird nun eine Abschlussprüfung Teil 1 zur Mitte der Ausbildung und eine Abschlussprüfung Teil 2 am Ende abgelegt. Während das Ergebnis der alten Zwischenprüfung ohne Folgen für die Gesamtnote oder das Bestehen blieb, fließt nun die neue Abschlussprüfung Teil 1 mit 40 Prozent in die Gesamtbewertung am Ende der Ausbildungszeit ein.Teil 1 der Abschlussprüfung
besteht aus dem Prüfungsbereich "Arbeitsauftrag", beinhaltet eine komplexe Arbeitsaufgabe einschließlich integrierter schriftlicher Aufgabenstellungen und einem situativen Fachgespräch und fließt mit 40 Prozent in das Gesamtergebnis ein. Die Prüfungszeit für Teil 1 beträgt zehn Stunden, wobei davon maximal zehn Minuten für das situative Fachgespräch, welches im Übrigen sowohl während der Ausführung der Arbeitsaufgabe wie auch am Ende als Übergabegespräch durchgeführt werden kann, und 120 Minuten für die schriftliche Aufgabenstellung angesetzt werden.Teil 2 der Abschlussprüfung
zum Ende der Ausbildung mit dem Prüfungsbereich "Kundenauftrag", sowie den Prüfungsbereichen Systementwurf, Funktions-und Systemanalyse und Wirtschafts- und Sozialkunde fließt mit 60 Prozent in das Gesamtergebnis ein. Zum Prüfungsbereich "Kundenauftrag" gehört eine Arbeitsaufgabe, die Dokumentation dieser Aufgabe sowie ein anschließendes 20-minütiges Fachgespräch.
Neuerungen
- Der frühere "Arbeitsauftrag" heißt jetzt "Kundenauftrag".
- Insbesondere Geschäfts- und Arbeitsprozesse werden zum Gegenstand der Prüfung.
- Das bedeutet, dass alle Phasen und Tätigkeitsschwerpunkte eines Kundenauftrages (Auftragsanalyse, -planung, -durchführung und -auswertung) prüfungsrelevant sind.
- Die "neue" Handlungssystematik ersetzt die "alte" Fachsystematik.
- Deshalb entfallen die bisherigen Prüfungsfächer und werden durch Prüfungsbereiche ersetzt. Die Prüfungsbereiche decken dabei die Phasen der Kundenaufträge – d. h. die betrieblichen, fachsystematischen und prozessrelevanten Zusammenhänge – ab.
- Die Ausbildungsordnung lässt unterschiedliche Varianten der Prüfungsdurchführung zu:
von individuellen betrieblichen Aufträgen bis hin zu standardisierten Aufgabenstellungen, die einem Kundenauftrag entsprechen müssen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Prüfungsausschuss.
Gewichtung der einzelnen Bereiche
Die Gewichtung beim Kundenauftrag ist folgendermaßen geregelt: Bearbeitung und Dokumentation des Kundenauftrags werden zusammen mit 70 Prozent, das anschließende Fachgespräch mit 30 Prozent bewertet.
Der Prüfungsbereich Kundenauftrag insgesamt (Bearbeitung, Dokumentation und Fachgespräch) fließt mit 25 Prozent in das Gesamtergebnis ein, die Prüfungsbereiche Systementwurf, sowie Funktions- und Systemanalyse mit jeweils 12,5 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde fließt mit 10 Prozent in die Gesamtwertung ein, was im Endeffekt zu einem Wert von 60 Prozent für Teil 2 der Gesellenprüfung führt.
In Prüfungsbereichen, die mit schlechter als "ausreichend" bewertet wurden, ist es möglich, eine ergänzende mündliche Prüfung abzulegen, die höchstens 15 Minuten dauern darf. Dies ist nur auf Antrag des Auszubildenden möglich und außerdem nur in dem Fall, dass sie für das Bestehen der Prüfung ausschlaggebend sein kann.
Der Prüfungsbereich Kundenauftrag insgesamt (Bearbeitung, Dokumentation und Fachgespräch) fließt mit 25 Prozent in das Gesamtergebnis ein, die Prüfungsbereiche Systementwurf, sowie Funktions- und Systemanalyse mit jeweils 12,5 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde fließt mit 10 Prozent in die Gesamtwertung ein, was im Endeffekt zu einem Wert von 60 Prozent für Teil 2 der Gesellenprüfung führt.
In Prüfungsbereichen, die mit schlechter als "ausreichend" bewertet wurden, ist es möglich, eine ergänzende mündliche Prüfung abzulegen, die höchstens 15 Minuten dauern darf. Dies ist nur auf Antrag des Auszubildenden möglich und außerdem nur in dem Fall, dass sie für das Bestehen der Prüfung ausschlaggebend sein kann.

