Gründungscheck: Alle Voraussetzungen erfüllt?

Was genau müssen Sie mitbringen, um Ihr eigener Chef werden zu können? E-volution zeigt Ihnen Voraussetzungen auf, die Sie in jedem Fall erfüllen sollten. Außerdem gibt es eine Reihe von Formalitäten, die bei einer Existenzgründung in jedem Fall eingehalten werden müssen.

Sind Sie ein Unternehmertyp?

Als Unternehmer stellen Sie sich in Zukunft ganz anderen Herausforderungen als ein Angestellter. Bevor Sie also den großen Schritt wagen und sich selbständig machen, sollten Sie herausfinden, ob Sie persönlich mit einer Unternehmer-Rolle klarkommen und die nötige Qualifikation mitbringen. Die folgenden Fragen sollten Sie daher ganz offen und ehrlich beantworten. Am besten, Sie lassen die Fragen zusätzlich durch jemanden beantworten, der Sie gut kennt.

  • Erfüllen Sie alle rechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme eines Unternehmens?
  • Lassen sich Ihre Lebens-Vorstellungen mit freiem Unternehmertum inkl. dem damit verbundenen Zeitaufwand vereinbaren?
  • Verfügen Sie über ausreichende technische und betriebswirtschaftliche Kompetenzen?
  • Können Sie neue Geschäftsverbindungen aufbauen?
  • Sind Sie verhandlungssicher gegenüber Kunden, Lieferanten, Banken?
  • Sind Sie mit rechtlichen Fragen vertraut?
  • Können Sie Aufgaben und Entscheidungen delegieren?
  • Können Sie Konflikte ansprechen und sachlich lösen?
  • Haben Sie Ideen, wie Sie neue Marktsegmente erschließen können?
  • Besitzen Sie Führungserfahrung?
  • Können Sie Mitarbeiter überzeugen und motivieren?

Wenn Sie in einem oder mehreren der oben angesprochenen Punkte gravierende Defizite bei sich feststellen, sollten Sie sich zunächst mit diesen auseinandersetzen. Denn als Unternehmer werden Sie umfassend gefordert sein. Das heißt Sie können auf Dauer nur erfolgreich sein, wenn Sie Ihre Rolle mit Leben füllen können.

Wer darf eigentlich was?

Wer sich als Elektrotechniker selbständig machen will, benötigt grundsätzlich einen Meisterbrief. Denn auch nach der Reform des Handwerksrechts Anfang 2004 zählen Elektro-Installationsbetriebe zu den so genannten „gefahrgeneigten und ausbildungsintensiven“ Handwerksberufen mit Meisterpflicht. Zusätzlich sind ein paar alternative Bedingungen definiert, die hinreichend sind, um sich selbständig machen zu können:

Selbständig ohne Meisterbrief

Die neue Handwerksordnung eröffnet kompetenten Elektrotechnikern ohne Meisterbrief die Chance, einen eigenen Betrieb zu gründen. So können staatlich geprüfte Techniker und Ingenieure selbständig ein Handwerk unter erleichterten Bedingungen ausüben. Ihr Berufsabschluss ist damit der Meisterprüfung quasi gleichgestellt.

Chance für langjährige Gesellen

Wer als Geselle eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung nachweisen kann und davon wenigstens vier Jahre in leitender Position gearbeitet hat, darf sein Handwerk nun ebenfalls selbständig ausüben. Der Nachweis über die Voraussetzungen ist beispielsweise durch Arbeitszeugnisse zu erbringen. Über die Ausübungsberechtigung entscheiden nach Anhörung der Handwerkskammer die zuständige Bezirksregierung oder das Regierungspräsidium.

Mit angestelltem Meister

Ebenfalls möglich nach der neuen Handwerksordnung: Inhaber von Personengesellschaften oder Einzelunternehmen können ihren Handwerksbetrieb ohne Meistertitel führen, wenn Sie einen Meister anstellen. Dies war bisher nur für bestimmte Rechtsformen wie Kapitalgesellschaften möglich.

Nach wie vor empfehlenswert: Der Meistertitel

Natürlich bleibt der Meistertitel auch nach der Reform des Handwerksrechts ein empfehlenswertes Qualitätssiegel und viele Kunden werden sicherlich auch weiterhin Wert darauf legen. Die Hürden vor der Meisterprüfung sind nach der Reform allerdings niedriger – die bestandene Gesellen-Prüfung ist als Zugangsvoraussetzung ausreichend; die bislang geforderten Gesellenjahre fallen weg.

Welche Formalitäten gilt es einzuhalten?

Mit der Gründung eines Unternehmens sind – weitestgehend unabhängig von der gewählten Rechtsform – zahlreiche Anmeldeformalitäten verbunden. Um Unannehmlichkeiten und schlimmstenfalls sogar Bußgelder zu vermeiden, sollten Sie die Formalitäten gründlich planen!

Wenn folgende Grundfragen klar sind
  • Wo melde ich mich an?
  • Was muss ich bei der Anmeldung vorlegen?
  • Welche Verpflichtungen gehe ich hierdurch ein?
  • Wie wirkt sich die Anmeldung aus?
kommen Sie in acht Schritten zum eigenen Betrieb:

Eintrag in die Handwerksrolle
Jede selbständige Ausübung eines Handwerks erfordert die Eintragung in die Handwerksrolle der für den Betriebssitz zuständigen Handwerkskammer. Die Eintragung ist auch dann erforderlich, wenn das Handwerk nebenberuflich ausgeübt wird und keine weiteren Mitarbeiter oder Lehrlinge eingestellt werden.
Es genügt in der Regel die Vorlage des Meisterbriefes. Der eingetragene Handwerker erhält die Handwerkskarte (Ausweis für die Eintragung, meist im Scheckkartenformat). Handwerksähnliche Betriebe werden in das Gewerbeverzeichnis eingetragen und erhalten eine Gewerbekarte. Mit dieser Karte gehen Sie zum Gewerbeamt, das für Ihren Betriebssitz zuständig ist.

Gewerbeamt
Auf dem Gewerbeamt zeigen Sie die Eröffnung Ihres Betriebes an und weisen mit der von der Handwerkskammer ausgestellten Handwerkskarte (Gewerbekarte) nach, dass Sie in die Handwerksrolle (Gewerbeverzeichnis) ordnungsgemäß eingetragen sind. Das Gewerbeamt bestätigt Ihnen die ordnungsgemäße Anmeldung und informiert neben der Handwerkskammer noch eine Reihe anderer Ämter und Institutionen, wie
  • das Finanzamt,
  • die Berufsgenossenschaft,
  • das statistische Landesamt,
  • das staatliche Amt für Arbeitsschutz,
´
  • das staatliche Umweltamt.

Dem Finanzamt und der Berufsgenossenschaft sollten Sie jedoch unabhängig davon die Betriebseröffnung selbst anzeigen!

Genehmigung der Betriebsstätte
Die Gewerbeanzeige stellt keine Erlaubnis dar, das Gewerbe an einem bestimmten Ort betreiben zu dürfen. Hierzu bedarf es einer besonderen Genehmigung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde (UBA). Diese Genehmigung ist entweder über einen Antrag auf Umnutzung (etwa von bisher privat genutzten Räumen oder von reinen Lagerräumen in eine Produktionsstätte) oder – im Falle genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen (Neu-/Umbau) – über einen Bauantrag einzuholen. Wird eine früher bereits genehmigte Betriebsstätte unverändert übernommen, so braucht ein Genehmigungsantrag allerdings nicht mehr gestellt zu werden. Die UBA ist in Groß- und Mittelstädten bei der Stadtverwaltung, im Übrigen meist beim jeweiligen Landkreis angesiedelt.

Berufsgenossenschaft
Unabhängig von der Meldung durch das Gewerbeamt, sollten Sie innerhalb einer Woche Kontakt mit der für die Branche zuständigen Berufsgenossenschaft aufnehmen. Die Adresse erfahren Sie bei der Handwerkskammer. Sie müssen klären, ob Sie selbst – was nach Satzung der Berufsgenossenschaft unterschiedlich geregelt ist – in der Unfallversicherung pflichtversichert sind, oder ob Sie sich freiwillig versichern möchten. Bei der Beschäftigung von Mitarbeitern ist die Mitgliedschaft des Betriebes in der Berufsgenossenschaft in jedem Fall Pflicht.

Arbeitsamt
Wenn Mitarbeiter beschäftigt werden, so ist eine Anmeldung auch beim Arbeitsamt (Betriebsnummernstelle) notwendig. Ihr Betrieb erhält eine Betriebsnummer und ein sog. Schlüsselverzeichnis über versicherungspflichtige Tätigkeiten. Diese Unterlagen werden für die Anmeldungen der Mitarbeiter bei den Sozialversicherungsträgern benötigt.

Krankenkasse und Rentenversicherungsträger
Arbeitnehmer müssen bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet werden. Mit der Anmeldung bei der Krankenkasse erfolgt gleichzeitig die Meldung an den Rentenversicherungsträger. Mit Krankenkasse und Rentenversicherungsträger ist auch die weitere Fortführung bzw. Änderung des Kranken- und Rentenversichungsverhältnisses des Existenzgründers selbst zu klären. In der Rentenversicherung besteht für den selbständigen Handwerker eine Versicherungspflicht bei der Landesversicherungsanstalt.

Handelsregister
Sofern Sie sich in der Rechtsform der GmbH selbständig machen, ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit Beurkundung durch den Notar notwendig. Danach hat die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister des Amtsgerichtes zu erfolgen. Auch als Einzelunternehmer ist ab einem gewissen Geschäftsumfang die Eintragung im Handelsregister Pflicht. Der Handelsregistereintrag kann auch freiwillig erfolgen. Näheres hierzu erfahren Sie bei der Handwerkskammer.

Besondere Nachweise in bestimmten Branchen
In einer Reihe von Berufen sind zusätzliche Nachweise zu erbringen. Sie müssen als Elektrotechniker, wenn Sie Arbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen durchführen wollen, in das jeweilige Installateurverzeichnis Ihres Bezirkes eingetragen werden. Neben der notwendigen Qualifikation (Meisterprüfung) ist hier ein Nachweis über die für diese Arbeiten erforderliche Betriebsausrüstung zu bringen.
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