Das Aufstiegsfortbildungs-Förderungsgesetz (AFBG) verfolgt die Ziele, die berufliche Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und Existenzgründung zu erleichtern. Das Gesetz dient als Förderinstrument für die berufliche Fortbildung – zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird. Sei es Vollzeit, Teilzeit, schulisch, außerschulisch, mediengestützt oder als Fernunterricht.
Bis zum 01.07.2009 durften die Antragsteller noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungs-Abschluss mindestens gleichwertig ist. Bisher blieben diesen besonders Fortbildungsbereiten ausgerechnet wegen ihrer Eigeninitiative Fördergelder versagt.Am 1. Juli 2009 trat nun die erweiterte Form dieses Aufstiegsfortbildungs-Förderungsgesetz, das sogenannte "Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (2. AFBGÄndG)" in Kraft.
Neben einer Aufstockung des Förderbudgets ist die Erweiterung des förderberechtigten Personenkreises die wichtigste Neuerung.
Endlich erhalten mit dem neuen Recht auch jene, die bereits eine selbstfinanzierte Fortbildung absolviert haben, für mindestens eine weitere Fortbildungsmaßnahme, finanzielle Unterstützung. Eine Altergrenze besteht nicht.
Förderungsberechtigt sind Deutsche und bestimmten Gruppen von Ausländerinnen sowie Ausländern, z. B. aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Fördermöglichkeiten für fortbildungswillige Migranten, die nicht aus EU-Mitgleidsstaaten stammen, und über eine Bleibeperspektive in Deutschland verfügen, wurden nun ebenfalls verbessert. Sie müssen nicht mehr wie bisher vor der Fortbildung mindestens drei Jahre lang in Deutschland erwerbstätig gewesen sein.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu aktuell:
Für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die vor dem 01.07.2009 bereits begonnen haben!
Für jedes weitere Kind erhöht sich die Unterhaltsleistung um 179 €, nur als Darlehen. Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss von bis zu 113 € pro Kind zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung erhalten.
Für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die nach dem 01.07.2009 begonnen haben!
Für jedes weitere Kind erhöht sich (einkommens- und vermögensabhämgig) dieser Betrag um 210 Euro € und wird zu 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Alleinerziehende erhalten darüber hinaus pauschalisiert und ohne Kostennachweis einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro monatlich pro Kind.
Die Geförderten können während der Prüfungsvorbereitungsphase für bis zu drei Monate die Unterhaltsleistungen sowie den Kinderbetreuungszuschlag weiter in Anspruch nehmen – dann jedoch als Volldarlehen. Außerdem werden künftig auch Klausurstunden in gewissem Umfang gefördert.
Die Geförderten können während der Prüfungsvorbereitungsphase für bis zu drei Monate die Unterhaltsleistungen sowie den Kinderbetreuungszuschlag weiter in Anspruch nehmen – dann jedoch als Volldarlehen. Außerdem werden künftig auch Klausurstunden in gewissem Umfang gefördert.
Allgemeine Eckdaten
Über die Förderung wird jeweils für einen Zeitraum von längstens 24 Monaten bei Vollzeitmaßnahmen und längstens 48 Monaten bei Teilzeitmaßnahmen entschieden. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit der Aufnahme der Fortbildungsmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Antragsmonat.Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226 € vorgesehen.
Der Maßnahmebeitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren besteht in Höhe von rund 48 Prozent aus einem Zuschuss, im Übrigen aus einem günstig verzinsten Bankdarlehen. Betragen die Gesamtkosten beispielsweise 10.000 Euro, so werden erfolgreichen Teilnehmern 4787 Euro erstattet.
Die Unterhaltsbeiträge bei Vollzeitmaßnahmen werden seit dem 1. Juli 2009 bis zu 44 Prozent als Zuschuss, im Übrigen als günstig verzinste Bankdarlehen geleistet.
Die Darlehen für den Unterhalts- als auch für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren – längstens jedoch sechs Jahre – zins- und tilgungsfrei.
Zuständig für die Beratung und Entscheidung über Förderanträge sind die zuständigen Stellen in den Bundesländern.
